Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 16 Investmenterträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BFH, 25.11.2025 – VIII R 15/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 31/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 22/23(Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 14.06.2023 – 7 K 254/20Zitiert von 1
- FG München, 03.08.2022 – 1 K 32/21Zitiert von 1
- BFH, 18.12.2019 – I R 33/17Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/16#abs-1 (1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/16#abs-2 (2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/16#abs-3 (3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/16#abs-4 (4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn
Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.